Nachfolgende Informationen zeigen nur einen Ausschnitt der aktuellen Ereignisse in Sachen Graffiti oder Neues an dieser Anwendung. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Bisher war es fast allen Sprayern klar, aber keiner hat sich daran
gehalten: die Mauer an der gegenüberliegenden Seite der bereits
existierenden Hall of fame in der Tumblingerstrasse war noch nie legal;
aber gesprüht wurde auch dort.
Nach dem Verkauf der Fläche an die Stadt München ist auch die
zweite Seite mittlerweile legalisiert worden.
Somit liegen beim Besprühen der Mauerwerke (aber nicht der dort
befindlichen Plakatwände) keine strafbaren Handlungen mehr vor.
Links: ♦ Übersicht über die legalen Flächen in München ♦
Nach mehrjähriger Diskussion in der Öffentlichkeit
und dem Gesetzgebungsweg im Bundestag und Bundesrat sind die
Paragraphen 303 und 304 Strafgesetzbuch geändert worden.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Nachweis einer Substanzverletzung
Voraussetzung für das Vorliegen von Graffiti-Straftaten.
Dieses zog zum Teil erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand
in den einzelnen Verfahren nach sich. Mit der Novellierung der beiden
Sachbeschädigungstatbeständen fällt dieser
Nachweis weg. Nun handelt es sich bei sämtlichen
Schmierschriften um Straftaten.
Hintergründe und Begründungen sind über die
Internetseite des Bundestags (http://dip.bundestag.de/btd/15/053/1505313.pdf)
abrufbar.
Links: ♦ 303 StGB ♦ 304 StGB ♦
© 29.02.2008 » erstellt von der GSM-Redaktion