Ist eine Person einer Sachbeschädigung durch Graffiti
verdächtig oder kann sie als Zeuge sachdienliche Hinweise zu
einer Straftat machen, nimmt die Polizei die Personalien auf. Zu diesem
Zweck hält sie den Betroffenen fest und kann sowohl sie als
auch ihre mitgeführten Gegenstände nach
Ausweisdokumenten durchsuchen ( 163 b StPO).
Pflichtangaben ( 111 OWiG) sind: Familienname, Geburtsname,
Vorname, Geburtsdatum / -ort, aktuelle und vollständige
Wohnadresse sowie die Staatsangehörigkeit.
Als amtliche Ausweisdokumente gelten beispielsweise der Reisepass
oder der Personalausweis
Links: ♦ 163 b StPO ♦ 111 OWiG ♦
Die Polizei nimmt eine Person vorläufig fest, wenn sie diese
beim Kratzen, Schmieren und/oder Sprühen antrifft.
Auch jeder Bürger hat das Recht, eine Person unmittelbar nach
Tatausführung bis zum Eintreffen der Polizei
vorläufig festzunehmen ( 127 StPO).
Links: ♦ 127 StPO ♦
Ist die Identität eines Verdächtigen nicht
zweifelsfrei festgestellt oder ist zu vermuten, dass sie Beweismittel
mitführt, durchsucht die Polizei die Person und/oder seine
mitgeführten Gegenstände (siehe
Identitätsfeststellung und 102 StPO).
Links: ♦ 102 StPO ♦
Wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln führen wird, kann die Polizei die Wohnung und
auch andere Räume durchsuchen ( 102 StPO). In der Regel ist
ein richterlicher Beschluss notwendig.
Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn z. B. der
Täter zur Nachtzeit festgenommen wird, zu diesem Zeitpunkt
kein Staatsanwalt oder Richter für einen Beschluss erreicht
werden kann und der Täter die Zeit hätte, die
Beweismittel zu vernichten oder beiseite zu schaffen (=Gefahr in
Verzug).
Die Durchsuchung kann auch ohne Einwilligung des Verdächtigen
durchgeführt werden.
Links: ♦ 102 StPO ♦
Die Polizei nimmt Beweismittel, auch ohne Einverständnis des
Beschuldigten, in Verwahrung ( 94, 98 StPO).
In der Hauptverhandlung prüft das Gericht, ob der
ursprüngliche Eigentümer die Gegenstände
wieder zurück bekommt. Ausnahmen stellen die
Einziehungsgegenstände (z. B. Tatmittel, wie Spraydosen,
Eddingstifte, Caps und so weiter; aber auch Kfz und Digital-Kamera
möglich) dar, die das Gericht in der Regel vernichten
lässt ( 74 StGB, 111 b StPO).
Zudem besteht für die Polizei die Möglichkeit,
Gegenstände zur Verhinderung von möglichen Straftaten
einzubehalten. Eine Straftat muss nicht unbedingt vorausgehen (Art. 25
Bayer. PAG).
Links: ♦ 94 StPO ♦ 98 StPO ♦ 74 StGB ♦ 111 b StPO ♦ Art. 25 Bayer. PAG ♦
Ein Tatverdächtiger kann auch gegen seinen Willen zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens oder zur Vorbeugung in zukünftigen Strafverfahren erkennungsdienstlich behandelt werden (Fingerabdrücke und Fotos der betreffenden Person; 81 b StPO).
Links: ♦ 81 b StPO ♦
Jede Person ist zur wahren Angabe seiner Personalien verpflichtet.
Andernfalls macht sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig ( 111
OWiG).
Pflichtangaben sind:
Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
vollständige und aktuelle Wohnadresse, und die
Staatsangehörigkeit
Dem Beschuldigten steht es frei,
( 136 StPO).
Zudem erfolgt durch die Polizei der Hinweis auf den
Täter-Opfer-Ausgleich ( 46 a StGB).
Links: ♦ 111 OWiG ♦ 136 StPO ♦ 46 a StGB ♦
Zeugenpflichten sind staatsbürgerliche Pflichten, da seine
Aussage maßgeblich zur Aufklärung der Straftat
beiträgt. Aus diesem Grund ist der Zeuge zur
Wahrheit verpflichtet.
Der Zeuge darf in seiner Vernehmung keine wissentlich falschen Angaben
machen, nichts verschweigen oder einen Anderen zu unrecht beschuldigen
( 145 d - Vortäuschen einer Straftat, 153 - Falsche uneidliche
Aussage, 154 - Meineid, 164 - Falsche Verdächtigung und 258 -
Strafvereitelung StGB). Das Gericht hat die Möglichkeit, den
Zeugen in der Hauptverhandlung zu beeiden.
Leistet der Zeuge der polizeilichen Vernehmung keine Folge, so droht
ihm eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung. Bleibt er
auch dieser unentschuldigt fern, kann
werden ( 51 Strafprozessordnung).
Ein Zeuge kann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen,
wenn er mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verwandt oder
verschwägert ist, beziehungsweise ein Versprechen
bezüglich einer eingetragenen Lebensgemeinschaft besteht ( 52
StPO).
Links: ♦ 145 d StGB ♦ 153 StGB ♦ 154 StGB ♦ 164 StGB ♦ 258 StGB ♦ 51 StPO ♦ 52 StPO ♦
© 02.06.2006 » erstellt von der Koordinierungsgruppe Graffiti München