Auf den nachfolgenden Seiten sind einige Hilfestellungen,
Ratschläge und Informationen aufgelistet (siehe linke
Navigationsleiste), die für den Erziehungsberechtigten
(Eltern, Lehrer, Pädagogen etc.) hilfreich sein
könnten.
Die Zusammenstellung versteht sich als nicht abschließende
Aufzählung und erhebt auch nicht den Anspruch auf
Vollständigkeit.
Hat Ihr Kind mit einer Graffiti-Sachbeschädigung einen Schaden
angerichtet oder bekommen Sie unangemeldeten Besuch von der Polizei,
weil Ihr Kind verbotener Weise fremde Hauswände
besprüht hat?
Nachfolgend ein paar Informationen zu diesem Thema.
In der ersten Phase kann Ihr Kind intensiven Kontakt mit der Polizei
haben (Festnahme, körperliche Durchsuchung,
Wohnungsdurchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung etc.).
Im Rahmen der Vernehmung kann der Schadensverursacher bereits die
ersten Weichen für seine Zukunft stellen:
Hat die Polizei ihre Ermittlungen in diesem Fall abgeschlossen,
entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Verfahren.
Eine Alternative kann die Einstellung des Strafverfahrens sein. Eine
weitere ist die Anklage beim Amtsgericht, das eine Gerichtsverhandlung
anberaumt. Die Folge können Arbeitsstunden, Freizeitarrest und
dergleichen sein, die das Gericht im rechtskräftigen Urteil
ausspricht.
Damit ist der Fall strafrechtlich abgeschlossen.
Parallel zum Strafverfahren ist jedoch noch zusätzlich die
zivilrechtliche Seite zu berücksichtigten (zweite Phase):
Zu einer fachgerechten Entfernung von Graffiti-Schriftzügen
auf Gebäudewänden ist die Zuziehung einer Fachfirma
notwendig. In jedem Fall hat der Geschädigte das Recht der
freien Wahl, ob er den ursprünglichen (unbesprühten)
Zustand der Sache selbst herstellt oder durch eine Fachfirma herstellen
lässt. Die Rechnung erhält der Schadensverursacher.
Das hat die Folge, dass die zivilrechtlichen Kosten zum Teil immens
steigen. Da ist guter Rat teuer zumal es sich
größtenteils nicht nur um ein besprühtes
Objekt handelt.
Der Geschädigte hat nun folgende Alternativen:
Nimmt ein Sprayer am Projekt Graffiti München (ProGraM) teil
reinigt er die von ihm verursachten Schäden in Eigenarbeit.
Nach Abschluss der Arbeiten kann die Staatsanwaltschaft
München I das Strafverfahren einstellen
(„Diversion“). Auch sind damit etwaige
zivilrechtliche Ansprüche bereits abgegolten.
Beratungsseiten der Polizei:
www.polizei-beratung.de
Medienpaket Abseits:
www.polizei-beratung.de/mediathek/medienpakete/abseits/
(Medienpaket zur Gewaltprävention jetzt auch für alle
weiterführenden Schulen in Deutschland)
Kreisjugendring München-Stadt:
www.kjr-m.de/home/index.php4
Kreisjugendring München-Land:
www.kjr-muenchen-land.de/
Münchner Stadtjugendamt:
www.muenchen.de/Rathaus/referate/soz/stadtjugendamt/37952/
Jugendamt München-Land:
www.landkreis-muenchen.de/
© 12.06.2006 » erstellt von der GSM-Redaktion