♦   Strafrecht


  ♦   Straftatbestände

Das eigenmächtige Anbringen von Graffitis ( Sprühen, Schmieren, Scratching, ggf. auch das Anbringen festhaftender Aufkleber) erfüllt in der Regel den Straftatbestand der Sachbeschädigung ( 303 StGB). Mit Wirksamwerden des Graffiti-Bekämpfungsgesetzes am 08.09.2005 kommt es auf eine Substanzverletzung der betroffenen Sache nicht mehr an.
Bei Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen ( Bsp. S - und U-Bahnen) kann im Einzelfall auch eine mit höherer Strafe bedrohte gemeinschädliche Sachbeschädigung vorliegen ( 304 StGB).
Beachte: Auch wer selbst nicht sprüht, sondern zum Beispiel nur Aufpasserdienste leistet, Bildaufnahmen fertigt, ein Fluchtfahrzeug fährt oder in anderer Weise an der Tat beteiligt ist, wird in der Regel wegen Mittäterschaft oder zumindest Beihilfe strafrechtlich verfolgt!

Links:   ♦   303 StGB   ♦   304 StGB   ♦  


  ♦   Weitere Straftaten, die mit Graffiti zusammenhängen können

Im Rahmen der Aufklärung werden häufig auch weitere jugendtypische Delikte bekannt, die im Zusammenhang mit den Graffitis stehen:


  ♦   Das Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Die Straftaten werden nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht geahndet, je nach Alter des ermittelten Täters zur Tatzeit:


Nach dem JGG können Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen, Erziehungsbeistand), Zuchtmittel (z. B. Verwarnungen, Auflagen, Arrest) oder ggf. auch Jugendstrafe verhängt werden ( 5 JGG ):

Die Auswahl der Ahndung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schadenshöhe, des Eingestehens des Tatvorwurfs, der wiederholten Tatbegehung u.a. Vielfach wird die Ableistung von Arbeitsstunden ausgesprochen, aber auch Verhängung von Kurz- und Dauerarresten sowie Jugendstrafen ist möglich.

Im Erwachsenenstrafrecht werden Geld- oder Freiheitsstrafen ausgesprochen, soweit eine Einstellung nicht mehr möglich sein sollte.

Links:   ♦   1 JGG   ♦   5 JGG   ♦   105 JGG   ♦  


  ♦   Einziehungssache

Neben den o. g. Ahndungsmöglichkeiten werden die Tatmittel im Regelfall eingezogen ( 74 StGB).

Links:   ♦   74 StGB   ♦  


  ♦   B E A C H T E :

Mit der strafrechtlichen Ahndung darf nicht die zivilrechtliche Haftung des Täters für den entstandenen Sachschaden verwechselt werden; diese Haftung tritt neben die strafrechtliche Ahndung und kann den Täter in finanzieller Hinsicht oft noch mehr belasten!


  © 12.06.2006 » erstellt von der Staatsanwaltschaft München I