Das eigenmächtige Anbringen von Graffitis ( Sprühen,
Schmieren, Scratching, ggf. auch das Anbringen festhaftender Aufkleber)
erfüllt in der Regel den Straftatbestand der
Sachbeschädigung ( 303 StGB). Mit Wirksamwerden des
Graffiti-Bekämpfungsgesetzes am 08.09.2005 kommt es auf eine
Substanzverletzung der betroffenen Sache nicht mehr an.
Bei Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen oder
Anlagen ( Bsp. S - und U-Bahnen) kann im Einzelfall auch eine mit
höherer Strafe bedrohte gemeinschädliche
Sachbeschädigung vorliegen ( 304 StGB).
Beachte: Auch wer selbst nicht sprüht, sondern zum
Beispiel nur Aufpasserdienste leistet, Bildaufnahmen fertigt, ein
Fluchtfahrzeug fährt oder in anderer Weise an der Tat
beteiligt ist, wird in der Regel wegen Mittäterschaft oder
zumindest Beihilfe strafrechtlich verfolgt!
Links: ♦ 303 StGB ♦ 304 StGB ♦
Im Rahmen der Aufklärung werden häufig auch weitere jugendtypische Delikte bekannt, die im Zusammenhang mit den Graffitis stehen:
Die Straftaten werden nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht geahndet, je nach Alter des ermittelten Täters zur Tatzeit:
Nach dem JGG können Erziehungsmaßregeln (z. B.
Weisungen, Erziehungsbeistand), Zuchtmittel (z. B. Verwarnungen,
Auflagen, Arrest) oder ggf. auch Jugendstrafe verhängt werden
( 5 JGG ):
Die Auswahl der Ahndung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft
hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der
Schadenshöhe, des Eingestehens des Tatvorwurfs, der
wiederholten Tatbegehung u.a. Vielfach wird die Ableistung von
Arbeitsstunden ausgesprochen, aber auch Verhängung von Kurz-
und Dauerarresten sowie Jugendstrafen ist möglich.
Im Erwachsenenstrafrecht werden Geld- oder Freiheitsstrafen
ausgesprochen, soweit eine Einstellung nicht mehr möglich sein
sollte.
Links: ♦ 1 JGG ♦ 5 JGG ♦ 105 JGG ♦
Neben den o. g. Ahndungsmöglichkeiten werden die Tatmittel im Regelfall eingezogen ( 74 StGB).
Links: ♦ 74 StGB ♦
Mit der strafrechtlichen Ahndung darf nicht die zivilrechtliche Haftung des Täters für den entstandenen Sachschaden verwechselt werden; diese Haftung tritt neben die strafrechtliche Ahndung und kann den Täter in finanzieller Hinsicht oft noch mehr belasten!
© 12.06.2006 » erstellt von der Staatsanwaltschaft München I