Wer widerrechtlich Graffitis anbringt, ist in der Regel dem Eigentümer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet( 823 Abs. 1 BGB ). Diese Schadensersatzansprüche übersteigen in ihrer Höhe meist die finanziellen Möglichkeiten der jugendlichen oder heranwachsenden Täter, die sich das Ausmaß der von ihnen verursachten materiellen Schäden oft kaum vorstellen können.
Links: ♦ 823 BGB ♦
Kinder haften für die von ihnen verursachten Schäden zwar erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr ( 828 Abs. 1 BGB ), aber zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr wird ihre Haftung von ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit abhängig gemacht ( 828 Abs. 3 BGB).
Links: ♦ 828 BGB ♦
Eltern oder Aufsichtspflichtige können ggf. bei Verletzung
ihrer Aufsichtspflicht allein oder auch neben dem Kind/Jugendlichen
haften ( 832 BGB ).
Links: ♦ 832 BGB ♦
Da Mittäter oder auch nur an der Tat Beteiligte einer
gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen können,
müssen im Einzelfall einzelne Verursacher auch für
die Schäden ihrer Mittäter einstehen, falls diese
nicht in der Lage sind, die Ansprüche zu begleichen ( 830 BGB
).
Die Ausrede: "Das hab ich doch gar nicht gesprüht,
das war doch der andere!" geht daher bei gemeinschaftlichem Handeln in
der Regel ins Leere! Viel eher gilt der Grundsatz: Mitgefangen,
mitgehangen!
Links: ♦ 830 BGB ♦
Um sich gegen die Ansprüche der Geschädigten zur Wehr
zu setzen, ist es oft unvermeidbar, sich anwaltlicher Hilfe zu
bedienen. In diesen Fällen kommen dann auch meist hohe Kosten
der Rechtsverfolgung und Verfahrenskosten auf die Täter zu.
Ein schnelles Herauskommen aus der Haftung ist gesetzlich nicht
vorgesehen:
Wenn ein Schadensersatzanspruch rechtskräftig durch ein
Gericht festgestellt wurde, dann läuft eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren ab der Verurteilung ( 197 BGB
).
Der Geschädigte ist damit in der Lage, über Jahre
hinweg den Ausgleich seiner Ansprüche zu verfolgen!
Links: ♦ 197 BGB ♦
© 12.06.2006 » erstellt von der Staatsanwaltschaft München I