Die Beseitigung von Graffiti von Hauswänden, Mauern, Zäunen etc. kann je nach Art des Untergrundes und der verwendeten Farben erhebliche Kosten verursachen. Diese haben zumeist die Geschädigten zu tragen. Im Falle einer Täterermittlung gehen die Kosten auf den Schadensverursacher oder unter Uständen auch auf dessen Angehörige über.
Grundsätzlich stellt sich hier für den Sprüher, dessen Eltern oder den Geschädigten die Frage, ob Graffiti-Schäden von einer Versicherung gedeckt sind. Mögliche Versicherungen könnten die Haftpflicht-, die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung sein.
Beim Studium der Versicherungsbedingungen und deren allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich sehr schnell heraus, dass die Sachbeschädigungen (verursacht durch Graffiti) nicht gedeckt sind. Generell sind diese Schäden von der privaten Hausrat- und der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, da es sich um Ansprüche aus vorsätzlich herbeigeführten Taten / Schäden handelt.
Im Rahmen einer Gebäude- bzw. Wohngebäudeversicherung kann sich jedoch der Immobilieneigentümer mit einer Zusatzversicherung gegen Graffiti-Schäden versichern.
Nähere Einzelheiten und Informationen zu diesem Thema erhalten Sie zusätzlich bei Ihren örtlichen Versicherungsagenturen.
Zu Zusatzversicherungen von Geb&aumml;udeversicherungen gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung bekannt (abweichende Vereinbarungen sind möglich):
7366 (VGB 2000 - Wert 1914) Graffitischäden
1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von § 1 VGB 2000 verursacht werden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
3. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Links: ♦ Klauseln zu den VGB 2000 (Wert 1914) Musterbedingungen des GDV (GDV 0721 2004-04)
© 12.06.2006 » erstellt von der GSM-Redaktion