Die Beseitigung von Graffiti von Hauswänden, Mauern,
Zäunen etc. kann je nach Art des Untergrundes und der
verwendeten Farben erhebliche Kosten verursachen. Diese haben zumeist
die Geschädigten zu tragen. Im Falle einer
Täterermittlung gehen die Kosten auf den Schadensverursacher
oder unter Uständen auch auf dessen Angehörige
über.
Grundsätzlich stellt sich hier für den
Sprüher, dessen Eltern oder den Geschädigten die
Frage, ob Graffiti-Schäden von einer Versicherung gedeckt
sind. Mögliche Versicherungen könnten die
Haftpflicht-, die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung sein.
Beim Studium der Versicherungsbedingungen und deren allgemeinen
Geschäftsbedingungen stellt sich sehr schnell heraus, dass die
Sachbeschädigungen (verursacht durch Graffiti) nicht gedeckt
sind. Generell sind diese Schäden von der privaten Hausrat-
und der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, da es sich um
Ansprüche aus vorsätzlich herbeigeführten
Taten / Schäden handelt.
Im Rahmen einer Gebäude- bzw. Wohngebäudeversicherung
kann sich jedoch der Immobilieneigentümer mit einer
Zusatzversicherung gegen Graffiti-Schäden versichern.
Nähere Einzelheiten und Informationen zu diesem Thema erhalten
Sie zusätzlich bei Ihren örtlichen
Versicherungsagenturen.
Zu Zusatzversicherungen von Geb&aumml;udeversicherungen gibt
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur
fakultativen Verwendung bekannt (abweichende Vereinbarungen sind
möglich):
7366 (VGB 2000 - Wert 1914) Graffitischäden
1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die
Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch
Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten
von versicherten Sachen im Sinne von § 1 VGB 2000 verursacht
werden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
3. Der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle
unverzüglich anzuzeigen.
5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres
durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser
Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfällt.
6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres kündigen.
Links: ♦ Klauseln zu den VGB 2000 (Wert 1914) Musterbedingungen des GDV (GDV 0721 2004-04)
© 12.06.2006 » erstellt von der GSM-Redaktion