♦   Hilfestellungen und Ratschläge

Auf den nachfolgenden Seiten sind einige Hilfestellungen, Ratschläge und Informationen aufgelistet (siehe linke Navigationsleiste), die für den Writer hilfreich sein könnten.
Die Zusammenstellung versteht sich als nicht abschließende Aufzählung und erhebt auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.


  ♦   Ablauf des Straf- und Zivilverfahrens

Habt Ihr Euch auf fremden Eigentum verbotener Weise verewigt und seid nun erwischt worden?

Nachfolgend ein paar Informationen zu diesem Thema.

In der ersten Phase hat der Writer zum Teil intensiven Kontakt mit der Polizei (Festnahme, körperliche Durchsuchung, Wohnungsdurchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung etc.).
Im Rahmen der Vernehmung kann der Schadensverursacher bereits die ersten Weichen für seine Zukunft stellen:

Hat die Polizei ihre Ermittlungen in diesem Fall abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Verfahren. Eine Alternative kann die Einstellung des Strafverfahrens sein. Eine weitere ist die Anklage beim Amtsgericht, das eine Gerichtsverhandlung anberaumt. Die Folge können Arbeitsstunden, Freizeitarrest und dergleichen sein, die das Gericht im rechtskräftigen Urteil ausspricht.
Damit ist der Fall strafrechtlich abgeschlossen.

Parallel zum Strafverfahren ist jedoch noch zusätzlich die zivilrechtliche Seite zu berücksichtigten (zweite Phase):
Zu einer fachgerechten Entfernung von Graffiti-Schriftzügen auf Gebäudewänden ist die Zuziehung einer Fachfirma notwendig. In jedem Fall hat der Geschädigte das Recht der freien Wahl, ob er den ursprünglichen (unbesprühten) Zustand der Sache selbst herstellt oder durch eine Fachfirma herstellen lässt. Die Rechnung erhält der Schadensverursacher. Das hat die Folge, dass die zivilrechtlichen Kosten zum Teil immens steigen. Da ist guter Rat teuer zumal es sich größtenteils nicht nur um ein besprühtes Objekt handelt.
Der Geschädigte hat nun folgende Alternativen:


Nimmt ein Sprayer am Projekt Graffiti München (ProGraM) teil reinigt er die von ihm verursachten Schäden in Eigenarbeit. Nach Abschluss der Arbeiten kann die Staatsanwaltschaft München I das Strafverfahren einstellen („Diversion“). Auch sind damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche bereits abgegolten.


  ♦   Weitere Internetseiten zur Prävention und Information

Kreisjugendring München-Stadt: www.kjr-m.de/home/index.php4

Kreisjugendring München-Land: www.kjr-muenchen-land.de/

Münchner Stadtjugendamt: www.muenchen.de/Rathaus/referate/soz/stadtjugendamt/37952/

Jugendamt München-Land: www.landkreis-muenchen.de/


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